Informationen
Unterrichtszeiten
7:45 – 8:00 Uhr | Vorviertelstunde im Klassenzimmer | |
---|---|---|
1. Stunde | 8:00 – 8:45 Uhr | |
2. Stunde | 8:45 – 9:25 Uhr | |
9:25 – 9:35 Uhr | gemeinsame Essenspause | |
PAUSE | 9:35 – 9:50 Uhr | PAUSE |
3. Stunde | 9:50 – 10:35 Uhr | |
4. Stunde | 10:35 – 11:20 Uhr | |
PAUSE | 11:20 – 11:30 Uhr | PAUSE |
5. Stunde | 11:30 – 12:15 Uhr | |
6. Stunde | 12:15 – 13:00 Uhr | |
13:00 - 14:00 Uhr | MITTAGSPAUSE | |
8. Stunde | 14:00 – 14:45 Uhr | |
9. Stunde | 14:45 – 15:30 Uhr | |
15:30 Uhr | Ende des Ganztagsunterrichts |
Schulmanager:
Die alltägliche Kommunikation zwischen Eltern und Schule findet weitgehend über den Schulmanager statt.
Hier können Sie in einem datengeschützten Rahmen
- Ihr Kind krankmelden
- Nachrichten an Lehrkräfte, Schulleitung, Verwaltung und Betreuung schicken
- Nachrichten und Elternbriefe von diesen erhalten
- den Terminkalender einsehen
- künftig auch Informationen auf dem Infoscreen erhalten
Nachrichten über den Schulmanager können kein persönliches Gespräch ersetzen. Gerne können Sie einen Termin für ein Gespräch direkt mit der gewünschten Lehrkraft, der Schulleitung oder der Leitung der Ganztagsschule vereinbaren.
Entschuldigung / Unterrichtsbefreiung / Beurlaubung / Erkrankung:
Erkrankung
Information der Grundschule bis 8:00 Uhr, wenn möglich vor Unterrichtsbeginn, über den Schulmanager.
Bitte helfen Sie uns mit der rechtzeitigen Entschuldigung Ihres Kindes. Sie ersparen uns und sich selbst aufwändige Nachforschungen nach dem Verbleib Ihres Kindes, zu denen wir als Schule aus Sicherheitsgründen verpflichtet sind.
Befreiung
Eine Befreiung vom Unterricht bzw. der OGTS ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei Arztbesuchen während der Unterrichtszeit geben Sie Ihrem Kind bitte am nächsten Tag eine Bescheinigung der Praxis mit.
Befreiungen vom Besuch der OGTS werden grundsätzlich nur von der Schulleitung nach Antragstellung genehmigt.
Eine Befreiung vom Schwimm- oder Sportunterricht aufgrund einer gerade überstandenen Erkrankung ist möglich, jedoch gilt weiterhin Anwesenheitspflicht in der Schule. I.d.R. folgt das Kind dem Unterricht vom Seitenrand.
Beurlaubung
Nach § 20 BaySchO kann ein Schüler/eine Schülerin nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden Gründen vom Unterricht beurlaubt werden.
Reise- und Urlaubstermine werden nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt.
Zu den Ausnahmefällen zählen:
a) Besondere persönliche Gründe
- Todesfall in der Familie
- Wohnungswechsel
- nachweislich schwere Erkrankung eines zur Wohngemeinschaft gehörenden Familienangehörigen
b) Religiöse Gründe
- Bei Einkehrtagen / Rüstzeiten genügt eine schriftliche Benachrichtigung.
c) Erholungsaufenthalt
- Rechtzeitige Antragstellung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses und der Bestätigung der Kurklinik
d) Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen
- Endkämpfe um Deutsche- oder Bayerische Meisterschaften
- grundsätzlich alle Sportveranstaltungen und -lehrgänge, für die die Schüler im Rahmen von Talentfördermaßnahmen durch den zuständigen Sportfachverband benannt worden sind.
Antrag auf Beurlaubung durch die Erziehungsberechtigten unter Beigabe einer Bescheinigung des zuständigen Verbandes. Anträge stellen Sie bitte schriftlich (Mail, Schulmanager, Brief) an die Schulleitung. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung.
Ferienkalender:
Wollen Sie Ihren wohlverdienten Urlaub planen?
Dann hilft Ihnen der Ferienkalender sicher weiter. Darüber hinaus finden Sie gute Übersichten im Netz.
Bitte denken Sie daran: Eine Beurlaubung außerhalb der Ferien ist nur in seltenen Fällen möglich (Religiöse Gründe, Erholungsaufenthalt, Leistungssportliche Veranstaltungen und Lehrgänge, schwerwiegende persönliche Gründe.)
Eine Beurlaubung direkt vor oder nach den Ferien ist nahezu nicht möglich!
Schulweg:
Busfahrpläne
Mit dem Roller zur Schule
Liebe Eltern,
vielleicht möchte Ihr Kind gerne mit dem Roller zur Schule fahren. Bevor Sie diesem Wunsch nachgeben, sollten Sie folgende Überlegungen in Ihre Entscheidung mit einbeziehen:
- Beherrscht mein Kind die Verkehrsregeln, um den Schulweg sicher bestreiten zu können?
- Kann mein Kind Entfernungen, Geräusche und Geschwindigkeiten abschätzen und somit Gefahren rechtzeitig erkennen?
- Ist mein Kind in der Lage, die unmittelbare Verkehrssituation einzuschätzen und richtig zu handeln?
- Ist mein Kind für andere Verkehrsteilnehmer*innen ausreichend sichtbar?
Bitte wägen Sie sorgfältig ab, ab welchem Alter Ihr Kind den Schulweg mit einem Roller bewältigen kann. Im Zweifelsfall hat die Sicherheit Ihres Kindes Vorrang vor der Nutzung des Rollers. Für abgestellte und verwendete Roller und Fahrräder übernimmt die Schule keine Haftung!
Planen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind den Schulweg schon vor Schulbeginn und besprechen Sie insbesondere auch ggf. notwendige Straßenüberquerungen im Vorfeld.
Wir wünschen Ihren Kindern einen guten und sicheren Schulweg
Angesprochen von Fremden?
Sagen Sie Ihrem Kind, dass es
- ein lautes, klares „Nein!“ sagen soll und darf.
- Fremde immer mit Sie ansprechen soll: „Ich kenne Sie nicht!“, „Bleiben Sie weg!“.
- von fremden Autos wegbleiben soll.
- wegrennen soll, wenn der/die Fremde nicht locker lässt.
Selbstvertrauen ist ein wirksamer Schutz!
Bitte vermitteln Sie daher Ihren Kindern ein Gefühl der Sicherheit und sprechen Sie ruhig und gelassen mit ihm.

Weitere Informationen und Empfehlungen zum sicheren Schulweg:
Infektionsschutz - Schulbesuchsverbot, Meldepflicht, Vorbeugung vor Ansteckung
GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.
1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC)
- Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenza Typ-B-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- Läuse
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes Infektionen
- Shigellose
- Skabies (Krätze)
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
- Infektiöse Gastroenteritis bei Kinder < 6 Jahre
Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgender Krankheit
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler*innen oder das Personal anstecken.
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
- Vibrio cholera O1, O139
- Corynebacterium spp., Toxin bildend
- Salomonella typhi
- Salmonella paratyphi
- Shigella sp.
- Enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht:
- Cholera
- Diphterie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC)
- Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ-B-Meningitis
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatits A oder E
- Windpocken
Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.
2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/- ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
Beratung
Innerschulische Beratungsstellen
Inklusionsberatungsstelle:
Sprechstunde (nicht in den bayerischen Schulferien):
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 09371 / 501-567
Mobil: 0152 / 24846922
E-Mail: inklusion@lra-mil.de
Staatliche Schulberatungsstelle Unterfranken:
Ludwigkai 4
97072 Würzburg
Telefon: 0931 260 775-0
E-Mail: mail@schulberatung-unterfranken.de
Rechenförderstelle
E-Mail: foerderstelle.rechenschwaeche@schulamt-miltenberg.de
Außerschulische Beratungsstellen
- Landratsamt Miltenberg, Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 / 50 10
Abt. Kinder, Jugend und Familie - Familienwegweiser des Landkreises Miltenberg
- Caritas Erziehungsberatungsstelle
Hauptstraße 60 (Franziskushaus), 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 / 978 920
Depression bei Kindern und Jugendlichen:
Beratungs- und Hilfsangebote im Schulamtsbezirk Miltenberg
Hier finden Sie Hilfe und Unterstützung
Klinische Ansprechpartner
- Ärzte und Therapeuten
- Kinderarzt / Kinderärztin Ihres Vertrauens
- Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychologen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
- Auskunft über aktuelle Kontaktdaten gibt die Arzt-/ Therapeutensuche unter www.kvb.de
Koordinationsstelle der KVB in Bayreuth, Tel. 0921 / 78 77 65-404 10 - Terminservicestelle der KVB: 0921 / 787 765-550 20 (Fachärzte) oder 0921 / 787 765-550 30 (psychotherapeutische Erstgespräche, Akutbehandlungen)
- Auskunft über aktuelle Kontaktdaten gibt die Arzt-/ Therapeutensuche unter www.kvb.de
- Klinikum Aschaffenburg-Alzenau, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
Am Hasenkopf 1, 63739 Aschaffenburg, Tel.: 06021 / 32-380 - Bezirkskrankenhaus Lohr am Main, Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin
Am Sommerberg, 97816 Lohr a. Main, Tel: BKH Zentrale 09352 / 503-0
Schulische Ansprechpartner
- Staatliche Schulberatungsstelle Würzburg,
Grund- und Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufliche Schulen in Unterfranken
Ludwigkai 4, 97072 Würzburg, Tel.: 0931 / 79 45-410 - Staatliches Schulamt Miltenberg, Fährweg 35, 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 / 501 542
- Staatliche Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
Beratungslehrkräfte und Mobilen Sonderpädagogischen Dienste im Schulamtsbezirk Miltenberg
Außerschulische Beratungsstellen
- Landratsamt Miltenberg, Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 / 50 10
Abt. Kinder, Jugend und Familie - Familienwegweiser des Landkreises Miltenberg
- Caritas Erziehungsberatungsstelle
Hauptstraße 60 (Franziskushaus), 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 / 978 920
Psychologische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern Erziehungsberatung
Weitere Ansprechpartner und hilfreiche Internetseiten:
- Würzburger Bündnis gegen Depression: www.deutsche-depressionshilfe.de
- Krisenhilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene: www.neuhland.de
- Onlineberatung für Kinder und Jugendliche in Lebenskrisen: www.youth-life-line.de
- Beratung für Kinder und Jugendliche, sowie Lehrer psychisch erkrankter Kinder: www.fideo.de
Telefon-Hotlines
- Nummer gegen Kummer, Kinder- und Jugendtelefon Tel.: 116 111
Nummer gegen Kummer, Elterntelefon Tel.: 0800/111 0 550
www.nummergegenkummer.de - Telefonseelsorge: kostenlose und anonyme Beratung rund um die Uhr 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
www.telefonseelsorge.de
Hilfe bei häuslicher Gewalt:
Polizei Miltenberg, Sachbereich Häusliche Gewalt
Telefon 09371/ 945-151 und -153
ISKA Beratungsstelle Häusliche Gewalt an Männern
Telefon 0911 / 27 29 98 20